Norm
ABGB §294 A1Rechtssatz
Wurde ein Waschbecken nicht nach dem Willen des Verstorbenen dauernd dem Haus gewidmet und liegt kein fester Einbau vor, so handelt es sich um eine bewegliche Sache, an der ein vom Haus gesondertes Eigentum ohne weiters bestehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009826Dokumentnummer
JJR_19800828_OGH0002_0070OB00634_8000000_001