RS OGH 1980/8/28 7Ob634/80

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Veröffentlicht am 28.08.1980
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Norm

ABGB §294 A1

Rechtssatz

Wurde ein Waschbecken nicht nach dem Willen des Verstorbenen dauernd dem Haus gewidmet und liegt kein fester Einbau vor, so handelt es sich um eine bewegliche Sache, an der ein vom Haus gesondertes Eigentum ohne weiters bestehen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 634/80
    Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 634/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009826

Dokumentnummer

JJR_19800828_OGH0002_0070OB00634_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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