- 5 Ob 559/80
Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 559/80
- 7 Ob 635/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 635/83
nur: Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt wohl auch für und gegen einen Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers. (T1); Beisatz: Eine Vergleichsbehandlung im Sinn der Verpflichtung, das fremde Recht ohne eigenes weiter zu dulden, wäre unvertretbar. (T2)
- RS0013614">2 Ob 554/84
- RS0013614">3 Ob 57/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 3 Ob 57/87
nur: Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers. (T3)
- RS0013614">6 Ob 693/90
Auch
- RS0013614">3 Ob 113/91
- RS0013614">6 Ob 581/93
Auch
- RS0013614">10 Ob 512/94
nur T1; Beisatz: Es sei denn, die Benützungsregelung wäre auf die Person der derzeitigen Miteigentümer eingeschränkt worden. (T4)
- RS0013614">2 Ob 520/95
nur T3; Veröff: SZ 68/70
- RS0013614">10 ObS 35/96
Auch; nur T1; Beis wie T4
- RS0013614">1 Ob 2108/96y
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2108/96y
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gesamtrechtsnachfolge wirkt bei der Benützungsvereinbarung wie eine Vertragsübernahme, sofern nicht das Benützungsrecht als höchstpersönliches Recht begründet war. (T5)
- RS0013614">4 Ob 62/97i
Auch; nur T3
- RS0013614">7 Ob 2406/96s
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2406/96s
- RS0013614">5 Ob 55/99w
Auch; Beisatz: Eine Benützungsvereinbarung hat aber bloß obligatorische Wirkung. (T6)
- RS0013614">1 Ob 36/00a
Auch; Beisatz: Ein vom Hälfteeigentümer oder Minderheitseigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft geschlossener Bestandvertrag - oder eine Sondervereinbarung wie etwa der Kündigungsverzicht - bindet die übrigen Teilhaber nur, wenn sie, auch nachträglich, ausdrücklich oder schlüssig zustimmten beziehungsweise wenn der Hälfteeigentümer eine Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß
§ 835 ABGB erwirkte. (T7)
- RS0013614">5 Ob 20/01d
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die herrschende Judikatur verlangt für den Eintritt in eine Benützungsvereinbarung entweder eine Gesamtrechtsnachfolge (wobl 1994/39, 180; wobl 1998/76, 119), für den Einzelrechtsnachfolger eine ausdrückliche Überbindung (Vertragsübernahme: wobl 1996/91, 257; immolex 1997/66, 132 = wobl 1997/55, 182) oder stillschweigende Unterwerfung (JBl 1982, 599; SZ 58/84; MietSlg 40.043, 42.040; EvBl 1995/186; 48.049, 48.055; immolex 1997/138, 247). (T8); Beisatz: Mehrjährige Duldung der Benützung durch den Einzelrechtsnachfolger führt nach der Rechtsprechung zum schlüssigen Eintritt in eine Benützungsvereinbarung (MietSlg 33.095; 36.066). (T9)
- RS0013614">8 Ob 17/07v
Vgl auch
- RS0013614">5 Ob 51/08y
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9
- RS0013614">2 Ob 155/08w
Auch; nur: Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt in Ermangelung einer ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommenen einvernehmlichen Überbindung nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers. (T10); Beis auch wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benutzungsregelung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus. (T11)
- RS0013614">10 Ob 21/11b
Auch
- RS0013614">9 Ob 47/11v
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 47/11v
Auch; nur T1; Auch Beis wie T9
- RS0013614">2 Ob 119/13h
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 119/13h
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11
- RS0013614">5 Ob 205/14d
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 205/14d
Auch
- RS0013614">10 Ob 35/16v
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 35/16v
Auch
- RS0013614">5 Ob 189/16d
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 189/16d
Auch