Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Nicht nur bei Geltendmachen eines Irrtums nach § 871 ABGB, sondern auch bei einem nach § 870 ABGB (listige Irreführung) kann bei unwesentlichen Umständen Vertragsänderung begehrt werden.Nicht nur bei Geltendmachen eines Irrtums nach Paragraph 871, ABGB, sondern auch bei einem nach Paragraph 870, ABGB (listige Irreführung) kann bei unwesentlichen Umständen Vertragsänderung begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020