Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Jeder Miteigentümer eines Hauses kann gegen den anderen Miteigentümer ein Räumungsbegehren wegen Benützung einer Wohnung ohne Rechtstitel stellen. Es handelt sich hiebei um keine vor den Außerstreitrichter gehörige Benützungsregelung, sondern um die Beseitigung eines rechtswidrigen Eingriffes des Miteigentümers. Der klagende Miteigentümer wird allerdings nach Durchsetzung des für die Gemeinschaft aller Miteigentümer geltend gemachten Anspruches nur im Einvernehmen mit den Miteigentümern darüber verfügen dürfen ( Benützungsvereinbarung untereinander, Abschluß eines Mietvertrages untereinander oder mit Dritten od. ä. ) oder eine Benützungsregelung des Außerstreitrichters einholen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013400Dokumentnummer
JJR_19800902_OGH0002_0050OB00559_8000000_001