Norm
StPO §280Rechtssatz
Die Ablehnung von Beweisaufnahmen, deren Durchführung nicht für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz (sondern etwa für die Ausmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens) von Bedeutung ist, kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht (prozeßordnungsgemäß) geltend gemacht werden (Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO und hinsichtlich einer mit ihr verbundenen Berufung sinngemäße Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO).Die Ablehnung von Beweisaufnahmen, deren Durchführung nicht für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz (sondern etwa für die Ausmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens) von Bedeutung ist, kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht (prozeßordnungsgemäß) geltend gemacht werden (Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO und hinsichtlich einer mit ihr verbundenen Berufung sinngemäße Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099038Dokumentnummer
JJR_19800903_OGH0002_0100OS00139_8000000_001