RS OGH 2003/3/19 12Os87/80, 7Ob44/03a

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Veröffentlicht am 04.09.1980
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Rechtssatz

Für die Unkenntnis der Bestimmung des § 4 Abs 2 StVO hat grundsätzlich jedermann, sobald er die Lenkung eines Fahrzeuges übernimmt, einzustehen (hier: noch nicht sechzehnjähriger Lenker eines Motorfahrrades).Für die Unkenntnis der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO hat grundsätzlich jedermann, sobald er die Lenkung eines Fahrzeuges übernimmt, einzustehen (hier: noch nicht sechzehnjähriger Lenker eines Motorfahrrades).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074186

Dokumentnummer

JJR_19800904_OGH0002_0120OS00087_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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