Norm
EO §26 Abs1Rechtssatz
Die Bestellung eines Schlossers zur Öffnung verschlossener Türen oder Behältnisse (§ 26 Abs 1 EO) zum Zwecke der (Fahrnis-) Exekution kommt nicht dem betreibenden Gläubiger, sondern dem Gerichtsvollzieher zu - und hat daher den Charakter eines Amtsgeschäfts. Die Wirksamkeit dieses Amtsgeschäfts wird durch ein (pflichtwidriges) Abweichen von einer internen Dienstanweisung nicht beeinflußt.Die Bestellung eines Schlossers zur Öffnung verschlossener Türen oder Behältnisse (Paragraph 26, Absatz eins, EO) zum Zwecke der (Fahrnis-) Exekution kommt nicht dem betreibenden Gläubiger, sondern dem Gerichtsvollzieher zu - und hat daher den Charakter eines Amtsgeschäfts. Die Wirksamkeit dieses Amtsgeschäfts wird durch ein (pflichtwidriges) Abweichen von einer internen Dienstanweisung nicht beeinflußt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000672Dokumentnummer
JJR_19800904_OGH0002_0120OS00044_8000000_001