RS OGH 1980/9/4 12Os44/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1980
beobachten
merken

Norm

EO §26 Abs1
StGB §302
StGB §304 Abs2

Rechtssatz

Die Bestellung eines Schlossers zur Öffnung verschlossener Türen oder Behältnisse (§ 26 Abs 1 EO) zum Zwecke der (Fahrnis-) Exekution kommt nicht dem betreibenden Gläubiger, sondern dem Gerichtsvollzieher zu - und hat daher den Charakter eines Amtsgeschäfts. Die Wirksamkeit dieses Amtsgeschäfts wird durch ein (pflichtwidriges) Abweichen von einer internen Dienstanweisung nicht beeinflußt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000672

Dokumentnummer

JJR_19800904_OGH0002_0120OS00044_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten