RS OGH 1980/9/9 5Ob593/80, 5Ob683/81, 6Ob268/05p

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Veröffentlicht am 09.09.1980
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Norm

ABGB §965
ABGB §979

Rechtssatz

Bei Haftung für gemischten Zufall haftet der Entlehner nicht für den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt, sondern er haftet auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung (hier: des Entlehners) nicht eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 593/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 593/80
  • 5 Ob 683/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 683/81
    nur: Bei Haftung für gemischten Zufall haftet der Entlehner auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung (hier: des Entlehners) nicht eingetreten wäre. (T1)
  • 6 Ob 268/05p
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 268/05p
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019050

Dokumentnummer

JJR_19800909_OGH0002_0050OB00593_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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