Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Dauerschuldverhältnisse sind alle die Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Ferner auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung der Gesamtleistung nach der Interessenlage gegenüber der sachlichen im Vordergrund steht und schließlich auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung zwar nicht im Vordergrund steht, aber auch die sachliche keine besondere Bedeutung hat, weil jede Teillieferung von dem Empfänger selbständig voll brauchbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2016