RS OGH 1980/9/9 5Ob564/80 (5Ob565/80), 1Ob687/82, 8Ob607/84, 4Ob113/15v, 1Ob21/16v

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Veröffentlicht am 09.09.1980
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Norm

ABGB §936 IV

Rechtssatz

Dauerschuldverhältnisse sind alle die Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Ferner auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung der Gesamtleistung nach der Interessenlage gegenüber der sachlichen im Vordergrund steht und schließlich auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung zwar nicht im Vordergrund steht, aber auch die sachliche keine besondere Bedeutung hat, weil jede Teillieferung von dem Empfänger selbständig voll brauchbar ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 564/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 564/80
  • 1 Ob 687/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 687/82
    Auch
  • 8 Ob 607/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 607/84
    Auch; nur: Dauerschuldverhältnisse sind alle die Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Ferner auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung der Gesamtleistung nach der Interessenlage gegenüber der sachlichen im Vordergrund steht. (T1)
    Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350 = RdW 1985,150
  • 4 Ob 113/15v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 113/15v
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses kann nicht allein aus einer langjährigen Geschäftsverbindung abgeleitet werden. (T2)
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018948

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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