RS OGH 2013/2/21 1Ob648/80, 10Ob21/05v, 1Ob213/08t, 8Ob120/09v, 6Ob153/10h, 4Ob112/12t, 9Ob54/12z

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Veröffentlicht am 10.09.1980
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Rechtssatz

Die der Verlassenschaftsabhandlung zukommende Aufgabe besteht in der Feststellung der Rechtsnachfolge und nicht in der Austragung von Streitigkeiten zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Gläubigern (SZ 42/69).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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