RS OGH 2021/5/26 6Ob687/80 (6Ob688/80), 3Ob524/83, 6Ob105/03i, 4Ob3/13i, 2Ob166/17a, 2Ob66/21a

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Veröffentlicht am 10.09.1980
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Rechtssatz

Ein Pflichtteilsberechtigter ist dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. Wurde er nicht beigezogen, ist seinem Rekurs stattzugeben und der Endbeschluss und die Einantwortungsurkunde als nichtig aufzuheben, um ihm Gelegenheit zu geben, die ihm als Noterben zustehenden Rechte im Verlassenschaftsverfahren auszuüben und sich so Grundlagen für Berechnung seines Pflichtteiles zu verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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