RS OGH 1980/9/10 1Ob644/80

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Veröffentlicht am 10.09.1980
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Norm

ABGB §782

Rechtssatz

Der Nachweis, daß der Übergangene die Enterbung verdient hat, genügt nicht; es muß vielmehr nachgewiesen werden, daß der vom eingesetzten Erben geltend gemachte Enterbungsgrund für die Übergehung ursächlich war, sodaß sich die Übergehung als eine schlüssige Handlung darstellt, aus der sich mit Grund auf den Willen des Erblassers schließen läßt, dem Noterben den ihm sonst gebührenden Erbteil zu entziehen ( Weiss in Klang 2. Auflage III 891 ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 644/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 644/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012891

Dokumentnummer

JJR_19800910_OGH0002_0010OB00644_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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