Norm
ABGB §782Rechtssatz
Der Nachweis, daß der Übergangene die Enterbung verdient hat, genügt nicht; es muß vielmehr nachgewiesen werden, daß der vom eingesetzten Erben geltend gemachte Enterbungsgrund für die Übergehung ursächlich war, sodaß sich die Übergehung als eine schlüssige Handlung darstellt, aus der sich mit Grund auf den Willen des Erblassers schließen läßt, dem Noterben den ihm sonst gebührenden Erbteil zu entziehen ( Weiss in Klang 2. Auflage III 891 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012891Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0010OB00644_8000000_001