RS OGH 1980/9/10 3Ob75/80, 1Ob222/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1980
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Norm

EO §236
EO §307

Rechtssatz

Das Rechtsverhältnis kraft dessen das Gericht (bzw. der Staat durch das Gericht) das Meistbot verwahrt, ist kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich-rechtliches. Denn die Verwahrung erfolgt kraft des Gesetzes und nicht kraft eines Privatrechtsgeschäftes und nicht um ihrer selbst, also eines privaten Zweckes willen, sondern nur zum Zwecke der Verteilung an die Anspruchsberechtigten, also behufs Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 75/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 3 Ob 75/80
    JBl 1981,115 = EvBl 1981/62 S 209
  • 1 Ob 222/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
    Auch; Veröff: SZ 2014/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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