RS OGH 1985/1/9 3Ob75/80, 3Ob124/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1980
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Norm

EO §307
  1. EO § 307 heute
  2. EO § 307 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 307 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Das Verwahrschaftsgericht (Exekutionsgericht) als Drittschuldner hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 307 EO, wenn die Rechtslage nach Anhörung aller jener, die auf den Erlagsbetrag Anspruch erheben, nicht völlig klar ist, das Erlagsverfahren anch § 307 EO einzuleiten. Denn nur im Rahmen eines solchen Verfahrens besteht die gesetzliche Möglichkeit für jeden auf den Erlagsbetrag Anspruch Erhebenden, seine Rechte geltend zu machen, und andererseits kann sich der Drittschuldner (Verwahrschaftsgericht) seiner Haftung für eine rechtswidrige Verfügung über den Erlagsbetrag entziehen.Das Verwahrschaftsgericht (Exekutionsgericht) als Drittschuldner hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 307, EO, wenn die Rechtslage nach Anhörung aller jener, die auf den Erlagsbetrag Anspruch erheben, nicht völlig klar ist, das Erlagsverfahren anch Paragraph 307, EO einzuleiten. Denn nur im Rahmen eines solchen Verfahrens besteht die gesetzliche Möglichkeit für jeden auf den Erlagsbetrag Anspruch Erhebenden, seine Rechte geltend zu machen, und andererseits kann sich der Drittschuldner (Verwahrschaftsgericht) seiner Haftung für eine rechtswidrige Verfügung über den Erlagsbetrag entziehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 75/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 3 Ob 75/80
    JBl 1981,215 = EvBl 1981/62 S 209
  • RS0004142">3 Ob 124/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 124/84
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004142

Dokumentnummer

JJR_19800910_OGH0002_0030OB00075_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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