RS OGH 1980/9/10 1Ob643/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1980
beobachten
merken

Norm

ZPO §62 Abs2

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 62 Abs 2 ZPO ist nur für den Fall anwendbar, daß eine bereits auferlegte und geleistete Prozeßkostensicherheit durch die ursprünglich nicht vorhergesehene Dauer und den dadurch verursachten Aufwand nicht hinreicht, also keine genügende Deckung mehr bietet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 643/80
    Veröff: JBl 1981,382

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036147

Dokumentnummer

JJR_19800910_OGH0002_0010OB00643_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten