RS OGH 2021/12/14 8Ob110/80, 2Ob321/01x, 2Ob33/13m, 2Ob36/14d, 2Ob185/21a

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Veröffentlicht am 11.09.1980
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Norm

ASVG §333 Abs4
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Von einer Aufsehereigenschaft kann nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte in einem Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert ist, wenn also eine entsprechende Unterordnung unter den Aufseher im Betrieb wie unter einen Dienstvorgesetzten, dem Weisungsrechte zustehen, vorliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitsvorgesetzter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0085661

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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