Rechtssatz
Die Stillegung des Betriebes des Versicherungsnehmers, der Glasscheiben seines Geschäftslokales im eigenen Haus versichern ließ, bedeutet noch keinen Fortfall des versicherten Interesses im Sinn des § 68 VersVG. Hiezu wäre der Wegfall jedes versicherbaren Interesses auf Dauer erforderlich, die geringere Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles genügt nicht.Die Stillegung des Betriebes des Versicherungsnehmers, der Glasscheiben seines Geschäftslokales im eigenen Haus versichern ließ, bedeutet noch keinen Fortfall des versicherten Interesses im Sinn des Paragraph 68, VersVG. Hiezu wäre der Wegfall jedes versicherbaren Interesses auf Dauer erforderlich, die geringere Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080717Dokumentnummer
JJR_19800911_OGH0002_0070OB00022_8000000_002