Norm
B-VG Art140Rechtssatz
Hinsichtlich der (inzwischen außer Kraft getretenen) Bestimmung des § 19 Abs 1 Tir FLG 1952/32, wonach nicht nur Grunddienstbarkeiten und Reallasten erlöschen, sondern ausdrücklich auch "persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige Scheinservituten möglichst zu beseitigen sind" bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.Hinsichtlich der (inzwischen außer Kraft getretenen) Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Tir FLG 1952/32, wonach nicht nur Grunddienstbarkeiten und Reallasten erlöschen, sondern ausdrücklich auch "persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige Scheinservituten möglichst zu beseitigen sind" bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053887Dokumentnummer
JJR_19800911_OGH0002_0070OB00587_8000000_001