RS OGH 1990/2/28 8Ob99/80, 8Ob61/85 (8Ob62/85), 2Ob86/89

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Veröffentlicht am 11.09.1980
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §1327 C2
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 1327 heute
  2. ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es besteht kein Anlaß, von der Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes abzugehen, daß der Schadenersatzanspruch des Kindes nach Tötung der Mutter im Sinne des § 1327 ABGB auch den Ersatz des durch den Entgang der Pflegeleistungen der Mutter entstandenen Schadens umfasse, zumal durch die nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen des § 140 Abs 1 und Abs 2 ABGB eindeutig klargestellt ist, daß die von der ehelichen Mutter im Rahmen der Haushaltsführung den Kindern erbrachten Pflegeleistungen als Beitragsleistungen zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder anzusehen sind.Es besteht kein Anlaß, von der Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes abzugehen, daß der Schadenersatzanspruch des Kindes nach Tötung der Mutter im Sinne des Paragraph 1327, ABGB auch den Ersatz des durch den Entgang der Pflegeleistungen der Mutter entstandenen Schadens umfasse, zumal durch die nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz eins und Absatz 2, ABGB eindeutig klargestellt ist, daß die von der ehelichen Mutter im Rahmen der Haushaltsführung den Kindern erbrachten Pflegeleistungen als Beitragsleistungen zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder anzusehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0047321

Dokumentnummer

JJR_19800911_OGH0002_0080OB00099_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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