RS OGH 2018/10/17 2Ob64/80, 3Ob654/81, 5Ob560/83 (5Ob561/83, 5Ob562/83), 2Ob714/86, 9ObA101/99i, 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1980
beobachten
merken

Norm

ZPO §273
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Wird § 273 ZPO - wegen Beweisschwierigkeiten - angewendet, ist auf die (dem materiellen Recht zugehörenden) Beweislastregeln nicht Bedacht zu nehmen, und es sind Überlegungen darüber müßig, ob dem Kläger unter Umständen die Erbringung eines prima-facie-Beweises gelungen wäre.Wird Paragraph 273, ZPO - wegen Beweisschwierigkeiten - angewendet, ist auf die (dem materiellen Recht zugehörenden) Beweislastregeln nicht Bedacht zu nehmen, und es sind Überlegungen darüber müßig, ob dem Kläger unter Umständen die Erbringung eines prima-facie-Beweises gelungen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040447

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten