Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Bei disziplinären Entlassungen bedarf es zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Zustimmung des Betriebsrates, diesem steht vielmehr nur das Recht zu, die Entlassung gemäß § 106 Abs 2 in Verbindung mit § 105 Abs 4 bis 6 ArbVG beim Einigungsamt anzufechten.Bei disziplinären Entlassungen bedarf es zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Zustimmung des Betriebsrates, diesem steht vielmehr nur das Recht zu, die Entlassung gemäß Paragraph 106, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz 4 bis 6 ArbVG beim Einigungsamt anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051542Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00077_8000000_001