Norm
StVO §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß § 8 Abs 5 StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht (vgl ZVR 1976/243). Ein Fußgänger, der auf lichtgeregelter Kreuzung den selbständigen Gleiskörper rite übersetzt hat, darf sie daran anschließende Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 3 StVO überqueren.Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht vergleiche ZVR 1976/243). Ein Fußgänger, der auf lichtgeregelter Kreuzung den selbständigen Gleiskörper rite übersetzt hat, darf sie daran anschließende Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, StVO überqueren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073129Im RIS seit
18.09.1980Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024