RS OGH 2024/5/28 8Ob81/80; 8Ob257/81; 2Ob5/24k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1980
beobachten
merken

Norm

StVO §2 Abs1 Z1
StVO §2 Abs1 Z2
StVO §2 Abs1 Z14
StVO §8 Abs5
StVO §76 Abs3 III

Rechtssatz

Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß § 8 Abs 5 StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht (vgl ZVR 1976/243). Ein Fußgänger, der auf lichtgeregelter Kreuzung den selbständigen Gleiskörper rite übersetzt hat, darf sie daran anschließende Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 3 StVO überqueren.Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht vergleiche ZVR 1976/243). Ein Fußgänger, der auf lichtgeregelter Kreuzung den selbständigen Gleiskörper rite übersetzt hat, darf sie daran anschließende Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, StVO überqueren.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 81/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 8 Ob 81/80
  • 8 Ob 257/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 257/81
    nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß § 8 Abs 5 StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht. (T1) Veröff: ZVR 1983/208 S 265
  • RS0073129">2 Ob 5/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
    vgl; nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist als Teil der Straße anzusehen. (T2)
    Beisatz: Parallel geführte Straßenbahnschienen und Fahrstreifen sind Teil derselben Straße. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073129

Im RIS seit

18.09.1980

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten