TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/26 2000/12/0180

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

43/02 Leistungsrecht;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

EZG 1992 §2 Abs1;
EZG 1992 §5 Abs2;
GehG 1956 §118 Abs3;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §28 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des D in O, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Mai 2000, Zl. 421.001/8-2.1/00, betreffend Übergenuss (Einsatzzulage nach § 2 des Einsatzzulagengesetzes in Verbindung mit § 13a des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Divisionär in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Militärkommando X.

In der Zeit von 1. Dezember 1992 bis 30. April 1995 wurde er immer wieder (aber nicht durchgehend) zu Assistenzeinsätzen im Burgenland herangezogen. Die durchschnittliche monatliche Einsatzdauer betrug dabei zwischen 14 und 16 Tage.

Nach dem im Beschwerdefall nach der Art des Einsatzes anzuwendenden § 2 Abs. 1 Z. 2 des (am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen) Einsatzzulagengesetzes (EZG) beträgt die Einsatzzulage (im Folgenden EZ) das Zweieinhalbfache des dem Beamten nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Diese "Deckelungsvorschrift" bezieht sich auch auf den hier nicht interessierenden Fall der Z. 1). Nach § 5 Abs. 1 EZG entsteht der Anspruch auf die EZ mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für dessen Dauer. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die EZ nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen (§ 5 Abs. 2 EZG).

Im oben angegebenen Zeitraum wurde die dem Beschwerdeführer für seine Einsätze pro Monat zustehende EZ in der Weise berechnet, dass - ausgehend vom Zweieinhalbfachen seines Monatsbezugs - für jeden Tag eines Kalendermonats, an dem er mangels Einsatzes (im jeweiligen Monat) keinen Anspruch auf die EZ hatte, ein Dreißigstel von dem zugrundegelegten (erhöhten) Monatsbezug abgezogen wurde. Die solcherart für die Dauer eines Einsatzes pro Monat ermittelte EZ wurde bis zur Höhe des in § 2 Abs. 1 EZG genannten Höchstbetrages (das Vierfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ausbezahlt (im Folgenden als "Monatsdeckelung" bezeichnet).

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde ab Mai 1995 eine andere Berechnungsmethode angewandt: übersteigt das Vielfache (hier: Zweieinhalbfache) des dem Beamten gebührenden Monatsbezuges den Betrag des Vierfachen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wird vom niedrigeren Betrag als Monatsbetrag im Sinn des § 5 Abs. 2 EZG ausgegangen und auf dieser Grundlage die Höhe der EZ im jeweiligen Kalendermonat ermittelt (im Folgenden als "Tagesdeckelung" bezeichnet).

Ausgehend von der neuen Berechungsmethode teilte die Dienstbehörde erster Instanz (Korpskommando I) dem Beschwerdeführer unter Anschluss von Unterlagen mit Schreiben vom 17. Juli 1995 mit, dass er im obgenannten Zeitraum zu Unrecht einen Mehrbetrag in der Höhe von S 1.254.091,70 empfangen habe, der von ihm nach § 13a GehG hereingebracht werde.

Mit Schreiben vom 25. Juli 1995 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, gemäß § 13a Abs. 3 GehG seine Ersatzverpflichtung bescheidmäßig festzustellen.

Die Dienstbehörde teilte ihm hierauf mit Schreiben vom 31. Jänner 1996 die nun mit S 1.100.252,50 ermittelte Höhe des Übergenusses mit und gab ihm die Höhe des Einbehalts (Raten) ab Februar 1996 bekannt.

In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1996 hielt der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 25. Juli 1995 aufrecht. Außerdem stellte er eine Reihe ergänzender Anträge. Im Wesentlichen brachte er (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung ist) vor, bei der EZ handle es sich nicht um eine tageweise, sondern um eine grundsätzlich für einen Kalendermonat zu berechnende Zulage, von der allenfalls bestimmte Teile (nach § 5 EZG) abzuziehen seien. Andernfalls wäre in § 2 Abs. 1 EZG die Höhe der EZ nicht durch die Festsetzung eines Wertes pro Monat, sondern eben für einen Tag erfolgt. In § 5 Abs. 2 EZG hätte der Gesetzgeber in diesem Fall anstelle der geltenden Abzugsregelung, die von der Fiktion ausgehe, dass ein Kalendermonat aus 30 Kalendertagen bestehe, eine Regelung getroffen, die (bei Zutreffen der Tagesbetrachtung) folgerichtig auf die tatsächlichen Tage eines Kalendermonats (28, 29, 30 oder 31) Bedacht genommen hätte. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass auch die in § 2 Abs. 1 EZG normierte Obergrenze von höchstens dem Vierfachen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eine Plafondierung sei, die insgesamt im Monat nicht überschritten werden dürfe; sie sei aber keine auf den einzelnen Tag eines Einsatzes aliquot umzulegende Begrenzung. Ergänzend wies er auf den Abschnitt F des Erlasses der belangten Behörde vom 29. Juli 1992 (Durchführungsbestimmungen zum EZG), Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung (im Folgenden kurz VBl. I) Nr. 106/92, hin. Dort sei ausgeführt worden, dass im Rahmen des automationsunterstützten Besoldungsablaufes sichergestellt werde, dass eine Auszahlung der EZ über das gesetzliche Höchstausmaß (das Vierfache des Gehaltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung) nicht erfolge. Außerdem habe am 8. Juli 1992 eine Besprechung mit Mag. Y. von der zuständigen Sektion der belangten Behörde stattgefunden, an der neben dem Beschwerdeführer auch weitere (namentlich genannte) Personen teilgenommen hätten. Y. habe dabei ausgeführt, dass ein Übergenuss durch Überschreiten der in § 2 Abs. 1 EZG normierten Obergrenze der EZ ausgeschlossen sei. Sollte die strittige Rechtsfrage der Berechnung der Höhe der EZ nicht im Sinn des Beschwerdeführers zu lösen sein und daher ohnehin kein Übergenuss vorliegen, wiesen diese Umstände darauf hin, dass er die ausbezahlten Beträge zumindest in gutem Glauben empfangen habe, weil ja auch seitens maßgeblicher Mitarbeiter der belangten Behörde (jedenfalls damals) seine Rechtsauffassung vertreten worden sei. Auch habe das EDV-Programm des Bundesrechenamtes auf dieser Rechtsansicht aufgebaut.

Mit Bescheid vom 16. März 1998 stellte der Kommandant des Korpskommando I auf Grund der Anträge des Beschwerdeführers vom 25. Juli 1995 und vom 9. Februar 1996 gemäß § 13a GehG fest, dass dieser in der Zeit vom 1. Dezember 1992 bis 30. April 1995 zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe von S 1.100.252,50 dem Bund zu ersetzen habe. Gleichzeitig wurde sein Antrag auf Stundung der Rückzahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abgewiesen und die Raten ab 1. April 1995 festgesetzt. In der Begründung führte die Dienstbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, bei Zutreffen der Auffassung des Beschwerdeführers ("Monatsdeckelung") wäre - wie in seinem Fall - bereits bei einem Einsatz von 16 Kalendertagen der Anspruch nach dem Höchstbetrag, der aber erst bei einem Einsatz für einen vollen Kalendermonat gebühre, ausgeschöpft. Dies stehe weder mit den eindeutigen Bestimmungen des EZG im Einklang, noch sei dies logisch nachvollziehbar. Aus der Regelung des § 5 EZG ergebe sich, dass erst nach Ablauf eines Kalendermonats, in dem an allen Kalendertagen Einsatz geleistet worden sei, die EZ in Höhe des Monatsbetrages (bei einem Assistenzeinsatz das Zweieinhalbfache des Monatsbezugs, jedoch nicht mehr als das Vierfache des Gehalts nach V/2) gebühre. Bei Einsätzen, die nicht ein Kalendermonat dauerten, könne nur eine entsprechend verminderte EZ (1/30 Abzug pro Kalendertag, an dem kein Einsatz geleistet worden sei) zur Anweisung gelangen.

Der gute Glaube im Sinn des § 13a GehG sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Theorie der objektiven Erkennbarkeit zu beurteilen. Die gesetzlichen Bestimmungen des EZG seien klar und eindeutig und bedürften zu ihrem Verständnis keiner Auslegung. Eine Gegenüberstellung des Zweieinhalbfachen seines Monatsbezugs und des Vierfachen des Gehaltes nach V/2 (Anmerkung: diese wird in den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen vorgenommen) hätte bereits genügt, um zu erkennen, von welchem Monatsbetrag (im Sinn des § 5 Abs. 2 EZG) auszugehen und wie hoch daher die EZ für ein Kalendermonat bzw. einer geringeren Einsatzdauer in einem Monat sei. Diese Gegenüberstellung und Berechung sei zumutbar und könne von jedem Bediensteten verlangt werden, noch dazu, wenn es sich um so hohe Beträge handle. Der Beschwerdeführer hätte daher an der Rechtmäßigkeit der an ihn ausgezahlten Leistungen Zweifel haben müssen. Seinem Hinweis auf den im VBl. I publizierten Erlass sei entgegen zu halten, dass Erlässe nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshof keine im verwaltungsbehördlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle seien. Der Berufung auf ein am 8. Juli 1992 mit Mag. Y. geführtes Gespräch sei zu erwidern, dass das EZG erst am 17. Juli 1992 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sei. Auch sei die Regierungsvorlage (RV) nicht unverändert beschlossen worden. Erst auf Grund eines Abänderungsantrags der Abgeordneten Roppert, Kraft, Svihalek und Genossen sei im Plenum u. a. die Plafondierungsregelung des § 2 Abs. 1 EZG beschlossen worden, sodass die Behauptung des Beschwerdeführers, alle Vorentwürfe zum EZG hätten "in dieser Hinsicht" dem (späteren) Gesetzestext entsprochen, nicht zutreffe.

In seiner Berufung machte der (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer unter Hinweis auf Ausführungen in der 74. Sitzung des Nationalrates vom 26. Juni 1992 im Stenographischen Protokoll im Wesentlichen geltend, die Plafondierung habe sich auf das Monat bezogen. Die von der Dienstbehörde vorgenommene "Tagesdeckelung" entspreche nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Es treffe auch nicht zu, dass die §§ 2 und 5 EZG klar und eindeutig seien. Eine teleologische Auslegung lasse nicht den von der Behörde gezogenen Schluss zu, dass die Höchstbegrenzung der EZ erst bei einem Einsatz für einen vollen Kalendermonat gebühre. Zutreffend sei nur, dass das Ergebnis des Abzugs nach § 5 Abs. 2 EZG nicht den Höchstbetrag (das Vierfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) übersteigen dürfe. Daher liege im Beschwerdefall gar kein Übergenuss vor. Sollte dies aber nicht zutreffen, sei ein allfälliger Übergenuss von ihm gutgläubig "verbraucht" worden. Da das EZG nicht eindeutig sei, sei die nach der Judikatur für die Verneinung des guten Glaubens ausreichende Erkennbarkeit im Beschwerdefall nicht gegeben. Dem im VBl I Nr. 106/92 kundgemachten Erlass käme zwar nicht die Bedeutung einer Rechtsnorm zu; er sei aber für die Beurteilung seiner Gutgläubigkeit relevant. Dazu komme die am 8. Juli 1992 durchgeführte Besprechung mit Mag. Y. über das EZG und seine Auslegung. Y. sei (damals) der vom Beschwerdeführer im Beschwerdefall vertretenen Auffassung gefolgt. Zwar sei das EZG erst am 17. Juli 1992 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden; der im erstinstanzlichen Bescheid zitierte Abänderungsantrag zur RV sei jedoch bereits in der 74. Sitzung des Nationalrates am 26. Juli (richtig: Juni) 1992 und damit vor dieser Besprechung erfolgt. Auf Grund dieser Umstände habe der Beschwerdeführer niemals (weder subjektiv noch objektiv) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der an ihn ausbezahlten EZ haben müssen. Er habe immer im Vertrauen auf die Durchführungsbestimmungen und die Ergebnisse der Besprechung ("Monatsdeckelung") darauf geachtet, niemals pro Monat mehr als den Höchstbetrag zu erhalten.

In dem von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren forderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 1998 die Einvernahme der beiden anderen Teilnehmer an der Sitzung vom 8. Juli 1992. Y. sei damals stellvertretender Leiter der zuständigen Personalabteilung gewesen und habe alle Verhandlungen zum EZG geführt. Der Beschwerdeführer

könne sich noch wörtlich an dessen Aussage erinnern:" .... alles

über 14 Tage Einsatz pro Monat arbeitest Du für den Staat...". Y. sei in dieser Besprechung nie von der (jetzt vertretenen) "Tagesdeckelung" ausgegangen.

Die von der belangten Behörde um eine Stellungnahme ersuchten beiden anderen Sitzungsteilnehmer A und B bestätigten im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers über die Erklärungen des Y. in dieser Besprechung. Diese Aussagen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 zur Kenntnis gebracht.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die unter Zl. 2000/12/0020 protokollierte Säumnisbeschwerde.

In dem während der Nachfrist nach § 36 Abs. 2 VwGG von der belangte Behörde geführten Ermittlungsverfahren wurde Mag. Y. als Auskunftsperson zur Besprechung vom 8. Juli 1992 befragt. Y. gab an, er könne sich noch erinnern, dass knapp vor der Besprechung die im Parlament eingefügte "Deckelungsvorschrift" bekannt geworden sei, um bei hohen Monatsbezügen keine übermäßigen Zulagenhöhen zu erreichen. An den genauen Inhalt des Gesprächs könne er sich nicht mehr erinnern, insbesondere nicht an die wörtlichen Wiedergaben von Gesprächsinhalten durch die ihm vorgehaltenen Stellungnahmen von A und B. Jedenfalls sei der zu erwartende Gesetzestext von ihm korrekt und nicht in einer Weise ausgelegt worden, die durch eine Dienstplangestaltung eine individuell günstige Höhe der EZ habe herbeiführen und die Deckelung habe verhindern können. Er könne es ausschließen, dass er in diesem Zusammenhang die künftige Auswirkung des EZG so dargestellt habe, dass der Höchstbetrag lediglich im Hinblick auf die monatliche Zulagenhöhe nicht überschritten werden dürfe. Es sei klar gewesen, dass im Fall besonders hoher Einkommen der Höchstbetrag die Grundlage für die tageweise Aliquotierung habe bilden sollen. Es sei ihm auch erinnerlich, dass er darauf hingewiesen habe, dass bei der Bezugshöhe des Beschwerdeführers dieser Höchstbetrag jedenfalls erreicht werde, und er bei einem Einsatz in der Dauer eines vollen Monats nicht mit einer EZ im Ausmaß des Zweieinhalbfachen seines Monatsbezuges rechnen könne. Er könne es ausschließen, dass über die Rechtsfolgen eines kürzeren Einsatzes mit tageweiser Berechnung im Detail überhaupt gesprochen worden sei. Offensichtlich seien seine Ausführungen von den Besprechungsteilnehmern nicht richtig verstanden worden; in der Besprechung habe er jedoch den Eindruck gehabt, dass die wesentlichen Rechtsfolgen allen klar gewesen seien.

In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2000 brachte der Beschwerdeführer vor, wie jeder Mensch könne er sich an Tatsachen erinnern, die ihn selbst betroffen hätten. Y. habe beispielshaft die EZ als monatliche Pauschalvergütung mit dem Monatsgehalt verglichen, der unabhängig von der Anzahl der Kalendertage zustehe. Auf seine Frage, warum er nicht den ganzen Monat im Einsatz sei, habe Y. erklärt, dass dies finanziell keine Rolle spiele, weil er bei einem über 14 Tage gehenden Einsatz "ohnedies nur für den Finanzminister arbeiten würde". Zuerst habe der Beschwerdeführer an die Lohnsteuer gedacht. Bei näherer Befragung habe ihm aber Y. erklärt, dass dies auf Grund des EZG ("Monatsdeckelung") so sei. Von Y. sei auch die Idee gekommen, wonach sich der Beschwerdeführer und A. beim Einsatz halbmonatlich abwechseln sollten, was auch für die Bewältigung der normalen Agenden der Dienststelle zielführend gewesen sei. Auch hätten die Aussagen der der Gesetzeswerdung offensichtlich "beiwohnenden" Gewerkschafter, das die tatsächliche Abwicklung betreffende EDV-Abrechnungsprogramm sowie der Durchführungserlass der belangte Behörde zum EZG der damaligen Aussage von Y. entsprochen. Es treffe zu, dass darüber gesprochen worden sei, dass bei der Höhe der Bezüge des Beschwerdeführers der Höchstbetrag erreicht werde und bei einem Einsatz in der Dauer eines vollen Monats begrenzt sei. Dass die Maximalzulage in der Höhe des zweieinhalbfachen Monatsbezuges bei einem Einsatz, der nicht ein volles Monat dauerte, aliquotiert werde, sei nicht einmal ansatzweise erwähnt worden. Er verweise auf die unmissverständlichen Aussagen von A und B, die bei dieser Besprechung anwesend gewesen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2000 - seine Erlassung führte zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens (hg. Beschluss vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0020) - wies die belangte Behörde die Berufung (mit im Beschwerdefall nicht relevanten Änderungen des Spruchs) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst jene Zeiten im Zeitraum zwischen Dezember 1992 und April 1995 datumsmäßig an, während derer der Beschwerdeführer gemäß § 2 lit. b des Wehrgesetzes (WG) im Assistenzeinsatz im Burgenland stand. Nach dieser Darstellung schwankte die monatliche Einsatzdauer des Beschwerdeführers zwischen 6 und 26 Tagen (Extreme jeweils in nur einem Monat), betrug aber ganz überwiegend (in 23 Monaten) 15 Tage und in den restlichen Monaten 13 bzw. 16 Tage. Dementsprechend hielt die belangte Behörde fest, dass seine durchschnittliche monatliche Einsatzdauer zwischen 14 und 16 Tage betragen habe und damit deutlich unter der durchschnittlichen Einsatzdauer der meisten übrigen verwendeten Soldaten gelegen sei. In Tabellenform wurde dann - aufgeschlüsselt nach den einzelnen Einsatzmonaten und der Einsatzdauer - die tatsächlich ausbezahlte EZ, die bei "Tagesdeckelung" gebührende EZ und die Differenz (jeweils brutto) sowie als Zwischensumme die Jahresdifferenz (1992: S 34.811,--; 1993: S 427.934,80; 1994: S 496.817,20; 1995: S 184.216,90) dargestellt

Nach Wiedergabe der Rechtslage bejahte die belangte Behörde, dass im Beschwerdefall ein Übergenuss vorliege, der netto (nach Abzug des Pensionsbetrages und unter Berücksichtigung der Lohnsteuer) S 1.100.252,50 betrage. Der Beschwerdeführer habe im fraglichen Zeitraum einen Monatsbezug (ab 1. Juli 1992: rund S 61.900; 1. Jänner 1993: rund S 67.800,--; 1. Jänner 1994: rund S 69.500,-- und ab 1. Jänner 1995: rund S 75.000,--) gehabt, der - multipliziert mit dem Faktor 2,5 für einen Einsatz nach § 2 lit. b WG - den Wert des Vierfachen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (S 81.128,-- im Jahr 1992 bis S 93.352,-- im Jahr 1995) in jedem Vergleich deutlich überschritten habe.

Aus der Überschrift sowie der Formulierung des § 2 Abs. 1 EZG ergebe sich, dass das Gesetz die EZ betragsmäßig in ihrer Höhe festsetze. Einerseits werde nach der Art des Einsatzes die Höhe der EZ aufgrund eines unterschiedlichen Multiplikators ermittelt, andererseits für jede Einsatzart eine "Deckelung" für besonders hohe Monatsbezüge angeordnet, die mit einem Ansatz im GehG dynamisiert festgesetzt sei. § 2 EZG werfe keine weiteren Auslegungsfragen auf, weil lediglich die Höhe der EZ darin festgelegt werde.

Für welchen Zeitraum diese Höhe der EZ gebühre, ergebe sich (aber) aus einer anderen Bestimmung. Aus einer Zusammenschau der Regelungen des EZG (§ 4 Abs. 1: "... monatlich im nachhinein ..."; § 5 Abs. 2: "... nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats ..."; § 1 Abs. 3: "Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren ...") und in Anlehnung an die Systematik des GehG, das beim Beamten von einem Monatsbezug ausgehe, gehe unzweifelhaft hervor, dass der nach § 2 EZG der Höhe nach ermittelte Betrag (nur) bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für einen ganzen Monat in voller Höhe gebühren solle. Abweichend von der Systematik des GehG, das grundsätzlich vom Monatsersten als für das Besoldungsrecht maßgebenden Stichtag ausgehe - ordne § 5 Abs. 1 EZG, der den Beginn und das Ende des Anspruches auf EZ regle, an, dass die "besoldungsrechtliche Wirkung" des EZG mit dem Tag der Verfügung, also unabhängig vom Monatsersten, sofort entstehe und die EZ nur für die Dauer des Einsatzes gebühre. § 5 Abs. 2 leg. cit. ordne dazu ergänzend die "Aliquotierung" der Ansprüche nach dem EZG an (Dreißigstelregelung) und trage damit dem Umstand Rechnung, dass die Einteilung von Bediensteten für den Einsatz nicht für einen vollen Kalendermonat erfolge.

Die für die Aliquotierung maßgebliche Höhe der EZ ergebe sich aus § 2 EZG und betrage (wie oben dargelegt) entweder ein Vielfaches des Monatsbezuges oder, wenn das Vielfache des Monatsbezuges den Betrag des Vierfachen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteige, (höchstens) diesen Betrag. Weil in der Regelung betreffend die Höhe der EZ im § 2 EZG von einer Zeiteinheit, insbesondere von einer Monatspauschale, nicht die Rede sei, treffe die Auslegung des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Höchstbeitragsregelung um eine "Monatsdeckelung", nicht zu. Sowohl die systematische Stellung der "Deckelungsregelung" im unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung der Höhe der EZ ohne Hinweis auf eine zeitliche Komponente, als auch die Formulierung des § 5 Abs. 2 EZG (Dreißigstelregelung, wenn der "Anspruch auf die Einsatzzulage" - also auf einen der Höhe nach bestimmten Betrag - nicht für einen ganzen Monat gebühre) ließen für eine "Monatsdeckelung" durch den genannten Höchstbetrag keinen Raum.

Was den guten Glauben im Sinn des § 13a GehG betreffe, gelte hiefür nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die sogenannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit (wird näher ausgeführt).

Der Beschwerdeführer hätte (als objektiv sorgfältiger Bezugsempfänger) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm aus dem Titel der EZ ausbezahlten Höhe der Leistungen haben müssen, weil er an Hand der Bezugsdaten hätte erkennen können, dass die an ihn ausgezahlte EZ bereits bei einem Einsatz im Ausmaß von bloß der Hälfte eines Monats an das Ausmaß des Höchstbetrages heranreiche, der vom Gesetz für einen das ganze Monat dauernden Einsatz vorgesehen sei. Dieses Auseinanderklaffen zwischen der ausbezahlten Geldleistung und dem Ausmaß der erbrachten Einsatzleistung müsse beim Beschwerdeführer, wie bei jedem objektiv sorgfältigen Bezugsempfänger, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Geldleistung wecken.

Bei der in der zuständigen Sektion der belangten Behörde am 8. Juli 1992 zum EZG und dessen Durchführung abgehaltenen Besprechung seien die Auswirkungen der Höchstbetragsregelung erläutert worden. Der genaue Wortlaut der Aussagen habe sich aufgrund des Verstreichens sehr langer Zeit nicht mehr mit der für eine Sachverhaltsfeststellung relevanten Bestimmtheit ermitteln lassen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass in diesem Gespräch ausdrücklich über die "Tagesdeckelung" gesprochen worden sei und der teilnehmende Ministerialbeamte das Gesetz dahin ausgelegt habe, dass der Höchstbetrag im Monat unabhängig von der Zahl der Einsatztage nicht überschritten werden dürfe. Der Beamte vertrete die Ansicht, dass seine Erläuterungen den Gesetzestext richtig dargestellt hätten, aber von den Besprechungsteilnehmern nicht zutreffend verstanden worden seien. Diese Besprechung habe vor der Kundmachung des EZG stattgefunden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Aussagen eines Beamten des Ministeriums - wie immer sie wirklich gelautet hätten - "im Hinblick auf eine völlig neu geschaffene Rechtsmaterie und ein Sonderproblem", das erst durch einen Ausschussantrag im Rahmen der parlamentarischen Behandlung in das Gesetz Eingang gefunden habe, bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßstabes an Sorgfalt jeden Zweifel über die Rechtmäßigkeit einer ausgezahlten Geldleistung ausschließe. Auch die Aussagen eines Personalvertreters oder ein Irrtum in der Erstellung des automationsunterstützten Besoldungsprogramms habe dies nicht bewirken können. Die erlassmäßige Regelung der belangten Behörde, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, treffe in der hier strittigen speziellen Frage der Bemessungsgrundlage der Aliquotierung keine gegenteilige Anordnung.

Das Erfordernis der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums bedeute, dass ein subjektives Nichterkennen oder Nichterkennenkönnen noch nicht die Gutgläubigkeit im Sinn des § 13a GehG bewirke. Der offenbar bei der Erstellung des Besoldungsprogramms unterlaufene Irrtum befreie den Beschwerdeführer nicht davon, das objektiv eklatante Missverhältnis zwischen seiner EZ bei Erbringung einer Einsatzleistung im Ausmaß von etwa einem halben Monat und dem monatlichen Höchstbetrag zu hinterfragen.

Bei der Höhe der angewiesenen Beträge könne auch keine Rede davon sein, dass derart große Abweichungen wie im Beschwerdefall noch innerhalb eines bei Schätzungen üblichen Unschärferahmens fielen. Der Beschwerdeführer wäre daher zur Erhaltung seines guten Glaubens verpflichtet gewesen, sich nicht nur auf seinen Bezugszettel zu verlassen, ohne auch nur den geringsten Zweifel zu hegen.

Zwar sei es richtig, dass auch die Dienstbehörde mit ihren besonders ausgebildeten Fachorganen und trotz mehrfacher Kontrollen den Übergenuss nicht erkannt habe. Dies habe aber den Beschwerdeführer nicht davon enthoben, beim Vorliegen von Zweifeln eine Überprüfung seines Monatsbezuges zu erwirken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Einsatzzulagengesetz (EZG)

1.1. Im Beschwerdefall ist für die Beurteilung der Gebührlichkeit der EZ im strittigen Zeitraum (1. Dezember 1992 bis 30. April 1995), soweit im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, die am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Stammfassung des EZG, BGBl. Nr. 423/1992, maßgebend.

1.2. Anspruch auf Einsatzzulage (EZ)

a) Nach § 1 Abs. 1 Z. 2 EZG (Änderung der Ziffernbezeichnung durch Art. XIII Z 1 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 - zuvor Z. 1 der Stammfassung) gebührt eine Einsatzzulage u.a. Berufsoffizieren, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet und nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, eingesetzt sind, für die Dauer ihres Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes (diese Voraussetzungen gelten auch für die übrigen von dieser Regelung erfassten Personen).

b) Die Einsatzzulage tritt nach § 1 Abs. 2 EZG während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

1. der Nebengebühren nach den §§ 16, 17, 17a, 17b, 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2. der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und

3. des Freizeitausgleiches gemäß § 49 Abs. 2 bis 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).

c) Bei Bediensteten, die der Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, unterliegen, sind auf 75 vH der Einsatzzulage die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der anspruchsbegründenden Nebengebühren maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden (§ 1 Abs. 4 EZG).

1.3. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 EZG lauten:

"Höhe der Einsatzzulage

§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

1.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG das 2,8fache,

2.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c WG das Zweieinhalbfache

des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Auszahlung

§ 4. (1) Die Einsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

...

Beginn und Enden des Anspruches

§ 5. (1) Der Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.

(2) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen."

1.4. In der Regierungsvorlage, 539 Blg NR, 18. GP, war die im § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz EZG enthaltene "Deckelungsregel" noch nicht enthalten. Sie geht auf einen vom Abgeordneten Svihalek namens der Abgeordneten Roppert, Kraft, Svihalek und Genossen in der am 26. Juni 1992 stattgefundenen zweiten Lesung eingebrachten Abänderungsantrag, StenProt der 74. Sitzung des NR, 18. GP, Seite 8196, zurück, der den § 2 Abs. 1 in mehreren Punkten abänderte. Eine nähere Begründung für die "Deckelungsregelung" enthält der Abänderungsantrag nicht. Mehrere Abgeordnete betonten jedoch in ihren Reden im Plenum, dass damit die in Einzelfällen nicht mehr vertretbare Höhe von bisher nach dem GehG gebührenden Nebengebühren durch die Pauschalierung der EZ "auf ein vertretbares Ausmaß zurückgeführt" werde (so der Abgeordnete Kraft, aaO, Seite 8197). In diesem Sinn wies der Abgeordnete Svihalek, aaO, Seite 8196, darauf hin, "dass in einem horrenden Ausmaß" Vergütungen für Überstunden (nach dem GehG), wenn auch nur von manchen Personen, bezogen worden seien, während Zeitsoldaten und Präsenzdiener (für den Assistenzeinsatz) keine Abgeltung erhalten hätten (ähnlich der Abgeordnete Moser, aaO, Seite 8198, der von einer Verbesserung der finanziellen Abgeltung für Unteroffiziere und junge Offiziere sprach, gleichzeitig jedoch betonte, der Abänderungsantrag schiebe "aber auch nach oben einen entsprechenden Plafond ein".)

2. Gehaltsgesetz 1956 (GehG)

Nach § 13a Abs. 1 GehG (Einfügung der Gesamtregelung durch Art 1 Z. 10 der 15. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen (§ 13a Abs. 3 GehG).

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Einsatzzulage nach dem EZG durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere seiner §§ 2 und 5) sowie in seinem Recht darauf, dass ihm nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13a GehG die Verpflichtung zur Rückzahlung ihm zugeflossener Geldleistungen (EZ) auferlegt werde, die er gutgläubig empfangen habe, sowie durch die unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2.1. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts im Wesentlichen vor, dass § 2 Abs. 1 EZG ausdrücklich am Monatsbezug anknüpfe. Die monatliche Berechnung werde auch durch die monatliche Auszahlung nach § 4 EZG bekräftigt. Die EZ sei auch nicht etwa eine Nebengebührenpauschale (sei es auch für mehrere Komponenten), sondern ein Bezugsbestandteil besonderer Art. Der Anspruch auf sie trete zwar an die Stelle des Anspruchs auf bestimmte Nebengebühren (§ 1 Abs. 2 Z. 1 EZG), aber auch der Ansprüche nach der RGV sowie an die Stelle des Freizeitausgleichs (§ 1 Abs. 2 Z. 2 und 3 EZG). Die EZ könne daher als die Pauschalierung dieser Komponenten von sehr unterschiedlicher Art verstanden werden. Da sie auch nicht in § 3 Abs. 2 GehG als Bestandteil des Monatsbezugs genannt sei, stehe sie außerhalb der üblichen Kategorien der "Bezugsbestandteile".

Zwei Faktoren seien striktest zu unterscheiden: a) der Entgeltanspruch je Zeiteinheit und damit auch für das Leistungsquantum, das durchschnittlich auf die Zeiteinheit entfalle und b) die Annullierung (Hervorhebungen im Original) dieses Anspruches über eine bestimmte Betragsgrenze hinaus (keine Abgeltung der Leistungen ab einem bestimmten Höchstmaß).

Hiebei habe der Gesetzgeber zwei verschiedene Berechnungsmethoden angewandt. Der Anspruch selbst werde mit einem Vielfachen des Gehaltes des jeweils Anspruchsberechtigten berechnet, der Höchstbetrag hingegen unabhängig vom jeweiligen Gehalt, also für alle Anspruchsberechtigten in gleicher Höhe (Vielfaches des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung). Dies sei ein an sich problematisches und in Bezug auf die Angemessenheit nicht durchschaubares System (Hervorhebung im Original). Wegen der verschiedenen Komponenten, die (im Ergebnis) durch die EZ abgegolten würden, wäre eine aus den beiden Grundberechnungsregeln zusammengesetzte Variante nahegelegen. Wegen der in Bezug auf die Angemessenheit der EZ gegebenen Undurchschaubarkeit und Unklarheit der Regelung gebe es keinen unmittelbaren Anhaltspunkt für die Einfügung der Höchstbegrenzungsbestimmung in das Regelungssystem und ihre Auslegung.

Keineswegs gehe die von der belangte Behörde vertretene Version unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervor. Vielmehr spreche der Gesetzeswortlaut eher für die andere Version, die der tatsächlichen Auszahlung (ursprünglich) zugrunde gelegt worden sei, die er nach wie vor für richtig halte. Das Grundprinzip sei bis einschließlich der Regelung des § 4 EZG die monatliche Berechnung. Diese sei zunächst vorzunehmen. Es entspreche der inneren Logik eines solchen Berechnungsvorganges, dass dann auch ein allfälliger Höchstbetrag ein Monatsbetrag sei. Von der Sache her lasse sich die Höchstbegrenzung ohnehin - jedenfalls in der gegebenen Form - nicht rechtfertigen. Da es um die Abgeltung erbrachter Leistungen im adäquaten Ausmaß gehe, verbiete sich jede in dieser Richtung restriktive Auslegung, die zu einer besonders niedrigen Höchstbegrenzung führe.

Primär vertrete er den Standpunkt, dass kein Übergenuss vorliege und daher schon deshalb eine Rückzahlung ausgeschlossen sei.

Treffe jedoch diese Auffassung nicht zu, dann sei eine Rückerstattung unzulässig, weil er jedenfalls objektiv gutgläubig gewesen sei. Das ergebe sich bereits aus den bisherigen Ausführungen. Ergänzend weise er dazu darauf hin, dass er kein Jurist sei. Da dies auch für die Mehrzahl der Beamten zutreffe, könne für die im Beschwerdefall anzulegende Betrachtungsweise auch nicht das "volle juristische Interpretationsvermögen" als Maßstab gelten. Dies bedeute aber, dass man sich in beträchtlichem Ausmaß auf die kompetenten Erläuterungen von Vorgesetzten und ganz besonders auf die des zuständigen Beamten der Zentralstelle verlassen können müsse. In diesem Zusammenhang rügt er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die im Zusammenhang mit den Angaben eines Beamten der Zentralstelle von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Für die Aussage, es lasse sich der Wortlaut der Aussagen bei einer bestimmten Besprechung "nicht mehr mit der für eine Sachverhaltsfeststellung relevanten Bestimmtheit ermitteln", fehle jede Beweiswürdigung. Abgesehen davon, dass nicht einmal der Name des betreffenden Beamten genannt werde, hätte es naturgemäß weitere Ermittlungsmöglichkeiten gegeben, da an der Besprechung eine beträchtliche Anzahl von Beamten teilgenommen habe. Es könne nicht von vornherein angenommen werden, dass alle möglichen Zeugen nicht das widerlegen könnten, was ein Zeuge behauptet habe. Im Ergebnis komme es zudem nur darauf an, was die "Belehrten" verstanden hätten, und nicht darauf, was der "Belehrende" seiner Meinung nach gesagt habe. Im Beschwerdefall gehe es aber gar nicht um mögliche Missverständnisse, weil es ausnahmslos allgemeine Überzeugung gewesen sei, dass nicht eine "Tagesdeckelung", sondern eine "Monatsdeckelung" stattzufinden habe. Dies sei wiederholt gesagt worden; auch seien die Auszahlungen auf diese Weise vorgenommen worden, und zwar - wie sein Fall zeige - nicht bloß kurzfristig, wie es bei einem Versehen üblich sei, sondern über mehrere Jahre hinweg. Es wäre daher auch vollkommen egal gewesen, ob der Hauptvortrag zu diesem Thema einige Tage vor der Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder Monate später stattgefunden hätte. Damit lägen wesentliche Verfahrensmängel vor. Die belangte Behörde habe offensichtlich sich anbietende Beweismittel nicht genützt und ihm auch kein Parteiengehör zu (angeblich vorhandenen) Beweismittelschwierigkeiten gegeben. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er entsprechende Beweisanträge gestellt. Bei Vermeidung dieser Mängel wäre festgestellt worden, dass allgemein auch seitens eines Beamten der Zentralstelle die Variante "Monatsdeckelung" als die richtige bezeichnet worden sei, dass dies explizit Y. getan habe, dass wegen dessen Funktion nicht der geringste Zweifel daran habe bestehen können, dass er hiefür als kompetent anzusehen gewesen sei, es für alle Beteiligten (Beamte, die für die Anweisung und Rechnung zuständig gewesen seien; Empfänger) auch tatsächlich keinen Zweifel daran gegeben habe, dass nach dieser Version abzurechnen und dies auch mehr als zwei Jahre so geschehen sei.

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

2.2.1. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege kein Übergenuss vor, trifft nicht zu.

§ 2 Abs. 1 EZG regelt die Bemessungsgrundlage, die als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der EZ zu wählen ist. Schon aus der Anknüpfung am Monatsbezug bzw. Gehalt der Dienstklasse V/2 (von denen jeweils ein bestimmtes Vielfaches für maßgebend erklärt wird) ergibt sich, dass der Gesetzgeber - wie auch im GehG - in Anlegung einer durchschnittlichen Betrachtung davon ausgeht, dass die jeweils festgesetzten Höchstbeträge für eine anspruchsbegründende Leistung gebühren, die durchgehend während des gesamten Kalendermonats erbracht wird. Die Anwendung der ersten Bemessungsregelung (bestimmtes Vielfaches des Monatsbezuges) scheidet nach dem klaren Wortlaut dann aus, wenn der solcherart ermittelte Betrag höher ist als der nach der zweiten Bemessungsregelung (das Vierfache des Gehalts der Dienstklasse V/2) errechnete. Darin liegt die von Abgeordneten des Nationalrates in der zweiten Lesung zum EZG (siehe dazu oben I.1.4.) angesprochene Plafondierung (= Deckelung) der Höhe der EZ für jene Personen, die einen hohen Monatsbezug haben. Wird die anspruchsbegründende Leistung nicht während des gesamten Kalendermonats erbracht, dann ist die Höhe der EZ nach § 5 EZG zu ermitteln. Der Ausdruck "Monatsbetrag" in § 5 Abs. 2 EZG meint den im konkreten Fall nach der zur Anwendung gelangenden ersten oder zweiten Bemessungsregelung nach § 2 Abs. 1 EZG errechneten Betrag.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen gleichheitsrechtlichen Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Dass der einfache Gesetzgeber mit der von ihm getroffenen Regelung der Festsetzung der Höhe der EZ den ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat, lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableiten.

Die Behörde ist daher zutreffend von einem Übergenuss im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG ausgegangen.

2.2.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ihm tatsächlich ausbezahlte EZ im guten Glauben empfangen, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. NF 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. in diesem Sinne hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078 = Slg. NF 12.581/A, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

Demnach ist es nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0324, oder vom 22. April 1998, Zl. 96/12/0326).

Die im Beschwerdefall im strittigen Zeitraum (Dezember 1992 bis April 1995) erfolgte Auszahlung der EZ beruht - wie sich aus

2.2.1. ergibt - auf einer offensichtlich falschen Auslegung von Bestimmungen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 EZG, deren Auslegung keine Schwierigkeit bereitet. Dem Beschwerdeführer waren auch die für die Bemessung der EZ im strittigen Zeitraum in Betracht kommenden Daten entweder - wie sein Monatsbezug (ohne Haushaltszulage) und die jeweilige Dauer seines Assistenzeinsatzes in den Monaten des strittigen Zeitraums - bekannt oder die Verschaffung von deren Kenntnis (Gehalt der Dienstklasse V/2 in der für die Jahre 1992 bis 1994 laut § 28 Abs. 3 GehG in der in diesen Jahren jeweils geltenden Fassung, für das Jahr gemäß § 118 Abs. 3 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) jedenfalls zumutbar. Davon ausgehend hätte er aber bei objektiver Betrachtung daran zumindest Zweifel haben müssen, ob ihm die für einen im Regelfall bloß 15 Tage eines Kalendermonats umfassenden Einsatz tatsächlich ausbezahlte EZ in einer Höhe, die dem Höchstbetrag nach der zweiten Bemessungsregelung des § 2 Abs. 1 EZG (das Vierfache des Gehalts der Dienstklasse V/2) sehr nahe kommt oder diese erreicht hat, auch tatsächlich zusteht. Dass das Zutreffen der der tatsächlichen Auszahlung zugrundeliegenden Berechnungsmethode zu einem unsachlichen Ergebnis führen würde, weil es bei einer durchgehenden das ganze Kalendermonat umfassenden Einsatzleistung bei einer nur unwesentlich höheren oder gleichen EZ bliebe wie bei einer (durchschnittlichen) Einsatzdauer von wenig mehr als der Hälfte im Kalendermonat, liegt auf der Hand und bedarf keine spezifischen Rechtskenntnisse. Auf die Bedeutung dieser Diskrepanz zwischen erbachter Leistung und Abgeltung für die Verneinung des guten Glaubens im Sinn des § 13a Abs. 1 GG hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts die Berufung des Beschwerdeführers auf den Inhalt einer am 7. oder 8. Juli 1992 (in den Verwaltungsakten finden sich dazu unterschiedliche Datumsangaben) stattgefundene Besprechung mit einem Beamten der belangten Behörde. Die Ermittlung von deren (umstrittenen) Inhalt ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtlich unerheblich, weil es auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums ankommt. Diese wäre auch dann zu bejahen, wenn die Besprechung jenen Inhalt gehabt hätte, von dem der Beschwerdeführer seiner Erinnerung nach ausgeht.

3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 26. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120180.X00

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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