Norm
StPO §44 Abs2Rechtssatz
Sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 44 Abs 2, letzter Satz, StPO, wenn ein bisher durch einen Wahlverteidiger vertretener Angeklagter die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO begehrt; Bei einem drei Tage vor dem Gerichtstag beim OGH einlangenden Antrag wäre die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO und die Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer zum Verteidiger aus zeitlich-technischen Gründen ausgeschlossen (so schon 10 Os 37/80).Sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2,, letzter Satz, StPO, wenn ein bisher durch einen Wahlverteidiger vertretener Angeklagter die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO begehrt; Bei einem drei Tage vor dem Gerichtstag beim OGH einlangenden Antrag wäre die Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO und die Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer zum Verteidiger aus zeitlich-technischen Gründen ausgeschlossen (so schon 10 Os 37/80).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096699Dokumentnummer
JJR_19800922_OGH0002_0130OS00102_8000000_001