Norm
StGB §127 Abs1 ERechtssatz
Eine eben entfallene Sache ist - solange der Inhaber sich noch in der Nähe befindet - keineswegs gewahrsamsfrei; deren Wegnahme begründet daher nicht Unterschlagung, sondern Diebstahl.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093533Dokumentnummer
JJR_19800922_OGH0002_0120OS00129_8000000_001