RS OGH 1980/9/22 12Os129/80, 11Os156/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1980
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Norm

StGB §127 Abs1 E
StGB §134 Abs1

Rechtssatz

Eine eben entfallene Sache ist - solange der Inhaber sich noch in der Nähe befindet - keineswegs gewahrsamsfrei; deren Wegnahme begründet daher nicht Unterschlagung, sondern Diebstahl.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093533

Dokumentnummer

JJR_19800922_OGH0002_0120OS00129_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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