RS OGH 2003/2/18 4Ob365/80, 4Ob101/01h, 4Ob139/02y, 4Ob10/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1980
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z3
  1. MSchG § 4 heute
  2. MSchG § 4 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2021
  3. MSchG § 4 gültig von 01.08.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. MSchG § 4 gültig von 01.06.2015 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015
  5. MSchG § 4 gültig von 16.11.2004 bis 31.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004
  6. MSchG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 15.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MSchG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  8. MSchG § 4 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind von der Registrierung als Marke neben den eigentlichen "Freizeichen" insbesondere auch die sogenannten "freien Warennamen" als allgemein übliche Benennungen bestimmter Warenarten (oder Dienstleistungsarten) ausgeschlossen. Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (hier: "Pass").Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG sind von der Registrierung als Marke neben den eigentlichen "Freizeichen" insbesondere auch die sogenannten "freien Warennamen" als allgemein übliche Benennungen bestimmter Warenarten (oder Dienstleistungsarten) ausgeschlossen. Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (hier: "Pass").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 365/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 365/80
  • RS0066795">4 Ob 101/01h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 101/01h
  • RS0066795">4 Ob 139/02y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 139/02y
    nur: Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (hier: "Pass"). (T1)
  • RS0066795">4 Ob 10/03d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 10/03d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: "more" kein Freihaltebedürfnis. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitsleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066795

Dokumentnummer

JJR_19800923_OGH0002_0040OB00365_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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