Norm
EO §1 IARechtssatz
Ein Exekutionstitel entsteht in jenem Zeitpunkt, in welchem der darin enthaltene Leistungsbefehl vom Entscheidungsorgan in der in der Prozeßordnung vorgesehenen Weise erlassen wird. Davon zu unterscheiden ist die Rechtskraft eines Titels; die Entstehung geht der Rechtskraft zeitlich voraus. (s.A.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, Zweiseitige AbkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011