Norm
MG §17 Abs1 lita B1Rechtssatz
Eine Ausnützung der Wohnungsnot liegt dann nicht vor, wenn eine wesentliche Vermehrung des Vermögens des abtretenden Mieters nicht eingetreten ist. Eine solche Vermögensvermehrung wäre aber auf Seiten des abtretenden Mieters zum Nachteil dessen Nachmieters gegeben, wenn er nicht bloß die Kosten der Beschaffung eines im wesentlichen gleichwertigen Ersatzlokales, sondern auch jene Mehrkosten zu tragen hätte, die für den Erwerb einer besseren (wertvolleren) Unterkunft aufgewendet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067157Dokumentnummer
JJR_19800924_OGH0002_0030OB00538_8000000_001