RS OGH 1980/9/24 3Ob538/80, 2Ob593/85, 5Ob2054/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1980
beobachten
merken

Norm

MG §17 Abs1 lita B1
MRG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine Ausnützung der Wohnungsnot liegt dann nicht vor, wenn eine wesentliche Vermehrung des Vermögens des abtretenden Mieters nicht eingetreten ist. Eine solche Vermögensvermehrung wäre aber auf Seiten des abtretenden Mieters zum Nachteil dessen Nachmieters gegeben, wenn er nicht bloß die Kosten der Beschaffung eines im wesentlichen gleichwertigen Ersatzlokales, sondern auch jene Mehrkosten zu tragen hätte, die für den Erwerb einer besseren (wertvolleren) Unterkunft aufgewendet wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 538/80
    Entscheidungstext OGH 24.09.1980 3 Ob 538/80
  • 2 Ob 593/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 593/85
  • 5 Ob 2054/96m
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2054/96m
    Vgl auch; Beisatz: Eine bedungene Vorfinanzierung von Ersatzbeschaffungskosten, die - wenn überhaupt - erst mehrere Jahre später auflaufen, verstößt gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG. (T1) Veröff: SZ 69/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067157

Dokumentnummer

JJR_19800924_OGH0002_0030OB00538_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten