Norm
StPO §244Rechtssatz
Nur das Unterbleiben der Verlesung der Anklageschrift, nicht auch einer in einer früheren Hauptverhandlung protokollierten Anklageausdehnung bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO.Nur das Unterbleiben der Verlesung der Anklageschrift, nicht auch einer in einer früheren Hauptverhandlung protokollierten Anklageausdehnung bewirkt Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098029Dokumentnummer
JJR_19800930_OGH0002_0100OS00121_8000000_001