Norm
StGB §25 Abs3Rechtssatz
Die in § 25 Abs 3 StGB normierte Jahresfrist ist jeweils von der letzten Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Unterbringung an zu berechnen.Die in Paragraph 25, Absatz 3, StGB normierte Jahresfrist ist jeweils von der letzten Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Unterbringung an zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090353Dokumentnummer
JJR_19800930_OGH0002_0100OS00079_8000000_001