Norm
ABGB §295Rechtssatz
Bei Veräußerung eines Waldes unter Vorbehalt des noch stehenden Holzes geht das Eigentum an diesem auf den Erwerber des Bodens über, der nur schuldrechtlich verpflichtet ist, seine Schlägerung und Abführung zu dulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000749Im RIS seit
01.10.1980Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023