Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
In der jeweiligen auf das konkrete Untermietverhältnis abgestellten Zustimmungserklärung kann im Zweifel kein genereller Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 10 MG erblickt werden.In der jeweiligen auf das konkrete Untermietverhältnis abgestellten Zustimmungserklärung kann im Zweifel kein genereller Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014212Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008