Norm
ABGB §295Rechtssatz
Schlagbares Holz ist Zuwachs und als solches unselbständiger Bestandteil des in Exekution gezogenen Grundes. Erst mit der Absonderung vom Grunde werden derartige Bodenbestandteile selbständige Sachen, wobei es gleichgültig ist, durch wen und auf welche Weise die Trennung vorgenommen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000744Im RIS seit
01.10.1980Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023