Norm
StVO §11Rechtssatz
Lenker von Fahrzeugen, die aus dem Halten oder Parken am Straßenrand anfahren, haben dies im Sinne des § 11 StVO anzuzeigen, sofern damit ein Wechsel des Fahrstreifens verbunden ist.Lenker von Fahrzeugen, die aus dem Halten oder Parken am Straßenrand anfahren, haben dies im Sinne des Paragraph 11, StVO anzuzeigen, sofern damit ein Wechsel des Fahrstreifens verbunden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073550Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0080OB00146_8000000_001