Norm
StGB §207Rechtssatz
Auch beim ersten Deliktsfall des § 207 Abs 1 StGB ist ein allfälliges Einverständnis der Unmündigen weder von tatsächlicher noch von rechtlicher Bedeutung.Auch beim ersten Deliktsfall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist ein allfälliges Einverständnis der Unmündigen weder von tatsächlicher noch von rechtlicher Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011