Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Auslegung des Punktes 1564 der Angebotsbedingungen und Vertragsbestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen für die Ausführung von Bauleistungen (BH 701) dahin, daß hiedurch lediglich eine bloße Gefährdungshaftung der Österreichischen Bundesbahn, nicht aber eine Verschuldenshaftung abbedungen und keine von den allgemeinen Beweislastregeln abweichende Regelung getroffen werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018142Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0080OB00092_8000000_001