Norm
ABGB §552Rechtssatz
Kann der letztwilligen Verfügung lediglich mit Bestimmtheit entnommen werden, daß der Nachlaß einer von zwei bestimmten Personen zufallen soll, nicht jedoch, welche dieser beiden Personen hiefür in Frage kommt, so schließt dies eine Bestimmbarkeit des in Aussicht genommenen Erben aus. Dem Umstand, daß sich die beiden nach dem Willen der Erblasserin in Frage kommenden Erben nachträglich dahin geeinigt haben, daß nur einer von ihnen als Erbe auftreten soll, kommt keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012350Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0070OB00675_8000000_001