RS OGH 1991/1/16 12Nds138/80, 12Nds90/89, 11Os137/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1980
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Norm

StPO §56
  1. StPO § 56 heute
  2. StPO § 56 gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StPO § 56 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  5. StPO § 56 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 56 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 56 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Aus § 56 StPO ergibt sich der (allgemeine) Grundsatz, daß im Falle des Zusammentreffens jeweils der mit der größeren Anzahl von Richtern besetzte Spruchkörper zuständig sein soll. Gehört daher eine der zusammentreffenden Strafsachen vor das Schöffengericht, während die andere vor den Einzelrichter des Gerichtshofs gehört, so gibt erstere für die Zuständigkeit (unabhängig vom Zuvorkommen) den Ausschlag.Aus Paragraph 56, StPO ergibt sich der (allgemeine) Grundsatz, daß im Falle des Zusammentreffens jeweils der mit der größeren Anzahl von Richtern besetzte Spruchkörper zuständig sein soll. Gehört daher eine der zusammentreffenden Strafsachen vor das Schöffengericht, während die andere vor den Einzelrichter des Gerichtshofs gehört, so gibt erstere für die Zuständigkeit (unabhängig vom Zuvorkommen) den Ausschlag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096703

Dokumentnummer

JJR_19801002_OGH0002_012NDS00138_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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