Norm
StGB §207Rechtssatz
§ 207 StGB dient dem Schutz männlicher und weiblicher Personen unter vierzehn Jahren vor geschlechtlichem Mißbrauch schon bei bloß abstrakter Möglichkeit einer Gefährdung.Paragraph 207, StGB dient dem Schutz männlicher und weiblicher Personen unter vierzehn Jahren vor geschlechtlichem Mißbrauch schon bei bloß abstrakter Möglichkeit einer Gefährdung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095195Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0120OS00123_8000000_003