RS OGH 1980/10/2 7Ob675/80, 5Ob693/81

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Veröffentlicht am 02.10.1980
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Norm

ABGB §552

Rechtssatz

Fehlt es an einer Erbeinsetzung, so liegt kein in "gehöriger Form" errichtetes Testament vor. Allerdings ist es hiebei nicht erforderlich, daß die Erbeinsetzung ausdrücklich als solche bezeichnet wird; vielmehr genügt bereits, daß der Verfügung der Wille des Erblassers, eine bestimmte oder bestimmbare Person als Erben zu bedenken, zweifelsfrei entnommen werden kann. Es ist also zumindest die Bestimmbarkeit des Erben erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 675/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 675/80
  • 5 Ob 693/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 693/81
    nur: Fehlt es an einer Erbeinsetzung, so liegt kein in "gehöriger Form" errichtetes Testament vor. Allerdings ist es hiebei nicht erforderlich, daß die Erbeinsetzung ausdrücklich als solche bezeichnet wird; vielmehr genügt bereits, daß der Verfügung der Wille des Erblassers, eine bestimmte Person als Erben zu bedenken, zweifelsfrei entnommen werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012363

Dokumentnummer

JJR_19801002_OGH0002_0070OB00675_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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