Norm
ABGB §552Rechtssatz
Fehlt es an einer Erbeinsetzung, so liegt kein in "gehöriger Form" errichtetes Testament vor. Allerdings ist es hiebei nicht erforderlich, daß die Erbeinsetzung ausdrücklich als solche bezeichnet wird; vielmehr genügt bereits, daß der Verfügung der Wille des Erblassers, eine bestimmte oder bestimmbare Person als Erben zu bedenken, zweifelsfrei entnommen werden kann. Es ist also zumindest die Bestimmbarkeit des Erben erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012363Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0070OB00675_8000000_002