RS OGH 1980/10/6 6Ob727/80, 1Ob559/81, 7Ob760/80, 6Ob853/82, 3Ob622/83, 7Ob2061/96f, 1Ob162/00f, 4Ob

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Veröffentlicht am 06.10.1980
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Norm

ABGB §97

Rechtssatz

Die Unterlassungspflichten und Beistandspflichten nach § 97 ABGB sind als Ausnormung der spezifischen Beistandspflicht des verfügungsberechtigten Ehegatten zu sehen, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohung so zu wahren, wie ein verständiger und versorglicher Benützer die eigenen Interessen wahrnähme. Im Vordergrund steht die Bewahrung eines gegebenen räumlichen Lebensbereiches als äußere Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung. Die dem § 97 ABGB zugrundeliegende spezifische Beistandspflicht ist kein bloßer Ausfluss der Unterhaltspflicht, mag sie sich auch vielfach mit dieser überschneiden. Der Verfügungsberechtigte hat in Erfüllung seiner Beistandspflichten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert. (Hier: Aufdrängung der Mietrechte und der damit verbundenen Verpflichtungen ohne Zwang der Umstände). Nach erfolgter Verletzung von Unterlassungspflichten nach § 97 ABGB besteht die Verpflichtung zur tunlichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes- (Hier: Anbot zur Fortsetzung des aufgekündigten Mietverhältnisses gegenüber dem hiezu bereiten Vermieter).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 727/80
    Entscheidungstext OGH 06.10.1980 6 Ob 727/80
  • 1 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 559/81
    nur: Nach erfolgter Verletzung von Unterlassungspflichten nach § 97 ABGB besteht die Verpflichtung zur tunlichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes. (T1) Veröff: MietSlg 33006 = SZ 54/29
  • 7 Ob 760/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1981 7 Ob 760/80
    Auch; Beisatz: Die Bestimmunng des § 97 ABGB nF gilt auch für den Fall einer Gefährdung des Wohnbedürfnisses durch rein tatsächliches Handeln oder Unterlassen. (T2) Veröff: SZ 54/37 = EvBl 1981/181 S 515 = JBl 1983,89
  • 6 Ob 853/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 6 Ob 853/82
    nur: Der Verfügungsberechtigte hat in Erfüllung seiner Beistandspflcihten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert. (T3); Beis wie T2
  • 3 Ob 622/83
    Entscheidungstext OGH 21.12.1983 3 Ob 622/83
    nur T3; Beisatz: Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat das Interesse des anderen an der Wohnungsnutzung so zu wahren, wie ein verständiger und vorsorglicher Benützer die eigenen Interessen wahren würde. (T4) Veröff: MietSlg 35002
  • 7 Ob 2061/96f
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2061/96f
    Vgl auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T5)
  • 1 Ob 162/00f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 162/00f
    Vgl auch; Beisatz: Aufgrund eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses stehen dem anderen Ehegatten - dringendes Wohnbedürfnis und Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten vorausgesetzt - Unterlassungs-, allenfalls auch Wiederherstellungsansprüche gegen den anderen Ehegatten zu. Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat dabei das qualifizierte Interesse des anderen Teils an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie es ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme. (T6)
  • 4 Ob 71/09h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 71/09h
    Vgl; Beisatz: Der auf § 97 ABGB gestützte Zahlungsanspruch ist daher kein bloßer Teil des Unterhaltsanspruchs, mag er sich mit diesem auch vielfach überschneiden; es handelt sich um einen familienrechtlichen Anspruch, der Ausfluss der spezifischen Beistandspflicht während aufrechter Ehe ist. (T7)
  • 2 Ob 183/09i
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 183/09i
    Vgl auch; nur: Die Unterlassungspflichten und Beistandspflichten nach § 97 ABGB sind als Ausnormung der spezifischen Beistandspflicht des verfügungsberechtigten Ehegatten zu sehen, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohnung so zu wahren. (T8); nur: Im Vordergrund steht die Bewahrung eines gegebenen räumlichen Lebensbereiches. (T9); Veröff: SZ 2010/42
  • 6 Ob 84/11p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 84/11p
    Vgl; Beisatz: Es widerspricht dem Regelungszweck des § 97 ABGB, bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten von diesem bezogenes Kinderbetreuungsgeld außer Acht zu lassen. (T10)
  • 6 Ob 136/13p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 136/13p
    nur T8; Beisatz: Es widerspräche dem Schutzzweck des § 97 ABGB, die Klägerin für die Durchsetzung ihrer bislang gesicherten Ansprüche auf den Rechtsweg gegenüber einem Dritten zu verweisen. Die Klägerin dem Risiko eines derartigen Rechtsstreits auszusetzen, widerspricht dem Schutzgedanken des § 97 ABGB. (T11)
  • 4 Ob 198/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 198/14t
    Vgl
  • 6 Ob 40/18b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 10 Ob 62/18t
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 62/18t
    Beis wie T7
  • 8 Ob 44/19g
    Entscheidungstext OGH 18.05.2020 8 Ob 44/19g
    Vgl; nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 159/20p
    Entscheidungstext OGH 02.11.2020 7 Ob 159/20p
    nur T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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