Rechtssatz
Klagen auf Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes betreffen die Klärung des räumlichen Umfangs der Servitut und gehören daher vor das in § 81 JN genannte Gericht.Klagen auf Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes betreffen die Klärung des räumlichen Umfangs der Servitut und gehören daher vor das in Paragraph 81, JN genannte Gericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046648Dokumentnummer
JJR_19801007_OGH0002_0050OB00695_8000000_001