Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Eine (im Sinn des § 107 Abs 1 StGB tatbildliche) Drohung setzt nicht ein unmittelbares Einwirken auf den Bedrohten voraus, sie kann auch telefonisch oder mittelbar geäußert werden.Eine (im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, StGB tatbildliche) Drohung setzt nicht ein unmittelbares Einwirken auf den Bedrohten voraus, sie kann auch telefonisch oder mittelbar geäußert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023