RS OGH 2023/4/19 9Os129/80; 11Os110/86; 16Os30/91; 11Os12/92; 11Os9/94 (11Os19/94); 15Os4/00 (15Os6/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1980
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §107
  1. StGB § 74 heute
  2. StGB § 74 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 74 gültig von 11.12.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  4. StGB § 74 gültig von 28.12.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  5. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  6. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StGB § 74 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  8. StGB § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  9. StGB § 74 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  10. StGB § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  11. StGB § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  12. StGB § 74 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  13. StGB § 74 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  14. StGB § 74 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  15. StGB § 74 gültig von 01.01.1989 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Eine (im Sinn des § 107 Abs 1 StGB tatbildliche) Drohung setzt nicht ein unmittelbares Einwirken auf den Bedrohten voraus, sie kann auch telefonisch oder mittelbar geäußert werden.Eine (im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, StGB tatbildliche) Drohung setzt nicht ein unmittelbares Einwirken auf den Bedrohten voraus, sie kann auch telefonisch oder mittelbar geäußert werden.

Entscheidungstexte

  • RS0092551">9 Os 129/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 9 Os 129/80
  • RS0092551">11 Os 110/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 11 Os 110/86
    Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) kann auch mittelbar geäußert werden, wenn der Täter will, daß sie dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme naheliegend ist. (T1)
  • RS0092551">16 Os 30/91
    Entscheidungstext OGH 12.07.1991 16 Os 30/91
    Vgl auch; Beisatz: Die Annahme einer (nach § 105 Abs 1 StGB tatbestandsessentiellen) gefährlichen Drohung (§ 74 Z 5 StGB) setzt begrifflich durchaus nicht voraus, daß der Bedrohte mit der betreffenden Äußerung persönlich bedroht oder unmittelbar konfrontiert wird. (T2)
  • RS0092551">11 Os 12/92
    Entscheidungstext OGH 03.03.1992 11 Os 12/92
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Nötigung durch Drohung im Wege einer Mittelsperson hängt die Strafbarkeit des Tatversuchs nicht davon ab, ob die bedrohte Person von der gegen sie gerichteten Drohung Kenntnis erhielt. (T3)
  • RS0092551">11 Os 9/94
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 11 Os 9/94
    Beisatz: Gegensprechanlage an der Haustür. (T4)
  • RS0092551">15 Os 4/00
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 15 Os 4/00
    Beisatz: Für die gefährliche Drohung wird keine bestimmte Form verlangt. Sie kann sowohl mündlich von Person zu Person oder fernmündlich, als auch - wie hier - schriftlich geäußert werden oder in (für den Bedrohten unmissverständlichen) Gesten, Andeutungen oder in sachlichen Vorkehrungen zum Ausdruck kommen. Sie muss nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen, sondern kann auch - wie im aktuellen Fall - mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, sofern der Täter die Absicht hat, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist. (T5)
  • RS0092551">15 Os 40/03
    Entscheidungstext OGH 27.03.2003 15 Os 40/03
    Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung kann auch durch Gesten oder die Vorbereitung der ihren Gegenstand bildenden schädlichen Maßnahme, wie das bloße Halten einer Waffe, erfolgen. (T6)
  • RS0092551">14 Os 126/11b
    Entscheidungstext OGH 06.03.2012 14 Os 126/11b
    Vgl; Beisatz: Eine Drohung kann zwar ? soweit hier wesentlich ? auch schriftlich und mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, was aber den Willen des Täters voraussetzt, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falls naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist. (T7);
    Beisatz: Hier: Übermittlung eines an die Bundesministerin für Inneres gerichteten Schreibens an die E-Mail-Adresse der Abteilung Kompetenzcenter, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerservice. (T8)
  • RS0092551">14 Os 109/19i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2020 14 Os 109/19i
    Vgl
  • RS0092551">15 Os 28/23s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2023 15 Os 28/23s
    vgl; Beisatz: Drohungen können auch ohne persönliche Anwesenheit von Täter und Opfer erfolgen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092551

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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