Norm
ABGB §863 HRechtssatz
Hat der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber die Kenntnis zu vertreten, einen Leasingvertrag und keinen Mietvertrag abgeschlossen zu haben ( - der Leasinggeber hat den Vertrag deutlich als Leasingvertrag deklariert - ), dann hat er auch die Kenntnis des für einen Leasingvertrag üblichen, ja geradezu charakteristischen und wesentlichen Vertragsinhaltes gegen sich gelten zu lassen und muß daher bei dessen Unterfertigung insbesondere damit rechnen, daß er von den Dispositivnormen über den Mietvertrag abweichende Regelungen enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014517Dokumentnummer
JJR_19801007_OGH0002_0050OB00685_8000000_001