RS OGH 1980/10/9 7Ob682/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1980
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Norm

ZPO §419 E
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Rechtssatz

Maßgebend für den Zuspruch eines bestimmten Betrages ist nur das Endergebnis und nicht jener Rechenvorgang, der zu ihm geführt hat. Enthalten daher die Feststellungen über die Zwischenstufen infolge Rechenfehler (möglicherweise aber nur Schreibfehler, die auf den Rechengang an sich keinen Einfluß hatten) geringfügige Fehler, so spielt dies keine Rolle, wenn das Endergebnis, etwa mit Hilfe eines zweiten Rechenganges, richtig festgestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 682/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 682/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041808

Dokumentnummer

JJR_19801009_OGH0002_0070OB00682_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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