RS OGH 1980/10/9 7Ob45/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1980
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Norm

VersVG §1
ZPO §266 B

Rechtssatz

Beweislast des Versicherers, weil allgemeine Versicherungsbedingungen, auch wenn sie wie Gesetze ausgelegt werden können, keine solche Rechtsnormen sind und ihre Kenntnis gerade in den Einzelheiten der Risikobegrenzung oder Leistungsfreiheit keineswegs allgemein vorausgesetzt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040148

Dokumentnummer

JJR_19801009_OGH0002_0070OB00045_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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