Norm
VersVG §1Rechtssatz
Beweislast des Versicherers, weil allgemeine Versicherungsbedingungen, auch wenn sie wie Gesetze ausgelegt werden können, keine solche Rechtsnormen sind und ihre Kenntnis gerade in den Einzelheiten der Risikobegrenzung oder Leistungsfreiheit keineswegs allgemein vorausgesetzt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040148Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0070OB00045_8000000_002