RS OGH 2024/5/22 7Ob49/80 (7Ob50/80); 8Ob659/86; 9ObA5/04g; 7Ob112/05d; 7Ob85/05h; 7Ob230/15x; 7Ob33

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Veröffentlicht am 09.10.1980
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Rechtssatz

Auch die Verbindung eines Feststellungsbegehrens mit einem Leistungsbegehren ist dann zulässig, wenn ein Teil der Ansprüche bereits fällig, mit weiteren Ansprüchen jedoch zu rechnen ist und daher durch das Feststellungsbegehren die Häufung von Rechtsstreiten vermieden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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