RS OGH 2000/12/14 7Ob659/80, 6Ob277/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1980
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Norm

ABGB §810 A
ABGB §811
AußStrG §125 A
AußStrG §145 A

Rechtssatz

Zum Verlassenschaftskurator, besonders bei Vorliegen widersprechender Erbserklärungen, ist eine möglichst unbefangene Person zu bestellen. Gehört zum Nachlaß eine Rechtsanwaltskanzlei, so ist die Bestellung eines Rechtsanwaltes zweckmäßig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007957

Dokumentnummer

JJR_19801009_OGH0002_0070OB00659_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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