RS OGH 2019/3/20 7Ob44/80, 7Ob23/86, 7Ob24/90, 7Ob97/97h, 7Ob2/11m, 7Ob164/11k, 7Ob46/12h, 7Ob170/13

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Veröffentlicht am 09.10.1980
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Rechtssatz

Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. Bloße Unwahrscheinlichkeit, dass ein körperliches Leiden am Unfallstod mitgewirkt hat, reicht daher für den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 21 VersVG nicht aus.Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des Paragraph 21, VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. Bloße Unwahrscheinlichkeit, dass ein körperliches Leiden am Unfallstod mitgewirkt hat, reicht daher für den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des Paragraph 21, VersVG nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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