Norm
ABGB §1431 HRechtssatz
Der Versicherer kann seine Leistungen aus der Krankenzusatzversicherung nicht wegen Irrtums über die Deckungspflicht zurückfordern, wenn er seinem nicht schlechtgläubigen Versicherten über Anfrage Deckung zugesagt hat, ohne sich über nähere Einzelheiten des mitgeteilten Sachverhaltes zu erkundigen, der Leistungsfreiheit möglich erscheinen ließ. Als Zusage gilt in diesem Sinn die Kostenübernahmserklärung gegenüber dem Krankenhaus "für den Versicherten", wenn diesem zuvor durch einen (wenn auch nicht bevollmächtigten) Versicherungsvertreter die gleiche Auskunft erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033752Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0070OB00045_8000000_001